Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung 2011
|
Die Anlehnung an die Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung |
![]() |
Daher hat der Gesetzgeber auch Regelungen erlassen, die den Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber regeln. Grundsätzlich sind diese Regeln an die herkömmlichen Zuschüsse für Arbeitnehmer angelehnt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Mitglied sind.
Die Zuzahlungen sind begrenzt
Wie auch bei den Beiträgen zur GKV übernimmt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte der Kosten für die PKV. Allerdings ist die Zahlung nach oben begrenzt. Grundlage der Begrenzung ist die Beitragsbemessungsgrenze, also jene Grenze, die überschritten werden muss, damit sich ein Arbeitnehmer privat versichern darf. Von diesem Betrag – der jährlich neu festgelegt wird – muss der Arbeitgeber dann 7,3 Prozent bezahlen. Jedoch – wie bereits erwähnt – niemals mehr als die Hälfte des tatsächlichen Aufwands. Liegt der Aufwand unterhalb dieses Prozentsatzes, dann muss der Arbeitgeber nochmals 0,9 Prozent abziehen. Dies ist daraus abgeleitet, dass Versicherte der GKV diesen Prozentsatz ebenfalls alleine tragen müssen. Der Gesetzgeber folgt hier dem Grundsatz, dass Versicherte der PKV nicht bessergestellt sein dürfen, als gesetzlich versicherte Personen.
Für das Jahr 2011 bedeutet das, dass der Arbeitgeber monatlich maximal 264 Euro übernehmen muss. Da die Berechnungsgrundlage in jedem Jahr neu festgelegt wird, verändert sich der Wert für das Jahr 2012. In diesem Jahr wird der Zuschuss dann bei 279,23 Euro monatlich liegen. Alle Beiträge, die von diesen Zuschüssen abweichen, müssen vom Arbeitnehmer selbst übernommen werden.
Diese Zuschüsse betreffen allerdings ausschließlich die Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden hiervon nicht berührt. Für sie gelten eigene Berechnungsgrundlagen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit der Arbeitgeber Zuschüsse zahlen muss, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Die Leistungen der PKV müssen mindestens den gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches V entsprechen. In der Regel sind die Leistungen allerdings weit höher, als das Gesetzbuch verlangt. Daher ergeben sich hier im Normalfall keine Probleme.
Eine weitere Bedingung ist, dass der Versicherer auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Zugleich müssen die Beiträge nach den Regeln der Versicherungsmathematik berechnet werden. Desweiteren muss während der Versicherungszeit eine Altersrückstellung gebildet werden, die auch bei einem Tarifwechsel nicht verlorengeht.




