Die Familienversicherung
Was ist die Familienversicherung?
Die Familienversicherung ist ein Teil der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Variante ist nur bei den gesetzlichen Versicherungen vorhanden und ist für die private Krankenversicherung nicht vorgesehen. Es handelt sich dabei um eine Versicherungsvariante, bei der Familienangehörige kostenfrei bei einem Mitglied der gesetzlichen Kasse mitversichert werden. Hierunter fallen sowohl die eigenen Kinder wie auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Zugleich können in dieser Versicherung auch Stief- und Adoptivkinder sowie angenommene Kinder versichert werden. Grundlage hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer überwiegend für den Lebensunterhalt dieser Personen aufkommt. Ein Sonderfall ist gegeben, wenn Enkelkinder mitversichert werden sollen. Dies ist dann möglich, wenn das Kind in der Ausbildung oder im Studium befindlich ist und daher selbst familienversichert ist.

Voraussetzungen zur Mitversicherung von Angehörigen
Die Familienversicherung kann nur dann eingerichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die im Sozialgesetzbuch V (SGB V) genannt sind. Der Versicherungsnehmer muss hiernach seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Darüber hinaus kann die Versicherung nur eingerichtet werden, wenn die andere Person freiwillig oder gesetzlich versichert ist. Der familienversicherte Angehörige darf selbst nicht gesetzlich versicherungspflichtig sein, so dass dann eine eigene Versicherung eingerichtet werden muss. Sind die Angehörigen selbstständig tätig, dann ist eine solche Versicherung nur möglich, wenn dadurch kein eigenes Versicherungsverhältnis begründet wird. Das bedeutet, dass der Verdienst aus der Tätigkeit 365 Euro nicht überschreiten darf. Bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung darf das regelmäßige gesamte Einkommen 400 Euro nicht überschreiten.
Wie lange können Kinder mitversichert werden?
Kinder können grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr familienversichert werden. Geht das Kind nach dieser Zeit keiner geregelten Tätigkeit nach oder der Verdienst liegt unter 400 Euro monatlich, dann kann das Kind zusätzlich bis zum 23. Lebensjahr versichert werden. Absolviert das Kind eine schulische oder berufliche Ausbildung, dann kann sich der Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr erhöhen. Das Höchstalter kann sich hierbei nochmals erhöhen, wenn die Ausbildung durch Pflichtzeiten wie einer gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen wird. Das Lebensalter erhöht sich dann um jene Zeit, die absolviert werden musste. Die Altersgrenze gilt auch für Kinder, die kein Einkommen haben und daher auf den Bezug des Arbeitslosengeldes II angewiesen sind. Zudem können behinderte Kinder in die Versicherung aufgenommen werden, wenn sie selbst kein Einkommen erzielen können.
Wann die Versicherung nicht möglich ist
Die Familienversicherung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Angehörige hauptberuflich selbstständig oder bereits in einer privaten Versicherung versichert ist.
Grundsätzlich ändert sich der Beitrag durch die Mitversicherung von Angehörigen nicht. Die Anzahl der Angehörigen in der Familienversicherung ist nicht begrenzt, so dass keine Höchstanzahl an Angehörigen vorgesehen ist. Daher ist die einzige Bestimmung, dass die gesetzlichen Richtlinien vorliegen.



