Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze 2011
Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze/ Versicherungspflichtgrenze?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist auch unter dem Begriff Versicherungspflichtgrenze bekannt. Diese Grenze gibt an, ab welchem Einkommen ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Grundlage ist das jährliche Brutto-Einkommen eines Arbeitnehmers. Abzugrenzen ist diese Grenze von der Beitragsbemessungsgrenze. Sie gibt an, bis zu welchem Einkommen die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung – beispielsweise die Rente oder die Arbeitslosenversicherung - berechnet werden. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Für Freiberufler und Selbstständige ist die Grenze nicht gültig
Freiberufler und Selbstständige unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse, so dass die Versicherungspflichtgrenze für diesen Personenkreis keine Gültigkeit hat. Er bezieht sich ausschließlich auf Personen in einer abhängigen Beschäftigung.
Höhe der Grenze und Festlegung
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde für das Jahr 2011 auf ein Jahresentgelt von 49.500 Euro festgelegt. Diese Grenze verändert sich jährlich und wird per Verordnung festgelegt. Die Verordnung selbst wird vom Bundesarbeitsministerium erlassen. Die Veränderungen der Grenze sind ein Resultat aus den Veränderungen der durchschnittlichen Arbeitslöhne, die von den Arbeitgebern gezahlt werden. Daher kann die Grenze nicht nur angehoben, sondern auch gesenkt werden.
Welche Bedeutung hat die Grenze in der Praxis?
Überschreitet ein Arbeitnehmer im Verlauf des Kalenderjahres die Grenze, dann ist er nicht mehr verpflichtet, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Er hat daher die Wahl, ob er eine private Krankenversicherung abschließt oder ob er sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Grundsätzlich ist es nicht statthaft, keine der beiden Varianten abzuschließen, da in Deutschland die Pflicht zur Krankenversicherung besteht.
Fällt das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers unter die Grenze, dann ist er verpflichtet, sofort wieder in die gesetzliche Versicherung zurückzukehren. Da die Grenze jährlich angepasst wird, kann dies auch möglich sein, wenn sich das Einkommen nicht verändert und die Grenze gesenkt wird. Daher lohnt sich der Abschluss einer privaten Variante häufig nur, wenn das Jahreseinkommen deutlich über der Versicherungspflichtgrenze liegt, so dass auch eine Erhöhung der Grenze um drei Prozent noch nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung führt.



