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Die Selbstbeteiligung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Woraus besteht die Selbstbeteiligung in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Unter dem Begriff Selbstbeteiligung ist zu verstehen, dass sich ein Patient an den Kosten für die Behandlung beteiligen muss. Zwar übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen. Dennoch muss der Versicherte einen Teil der Kosten selbst tragen. Dies ist in den gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich geregelt.

Praxisgebühr und Zuzahlungen zu Arznei-, Verbands- und Heilmitteln
Eine sehr bekannte Form der Selbstbeteiligung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Praxisgebühr. Sie muss je Quartal einmalig bezahlt werden und beträgt zehn Euro. Die Krankenkasse übernimmt allerdings die vollständige Untersuchung und Behandlung. Auch Überweisungen sowie weitere Behandlungen übernehmen die Kassen. Ausnahmen bilden Behandlungen von anderen Ärzten wie Zahnärzte oder Notdienste. Hier müssen die Zuzahlungen nochmals entrichtet werden.

Auch für die Versorgung mit Arzneien sowie Verbands- und Heilmittel sind Zuzahlungen zu leisten, die ebenfalls als Selbstbeteiligung bezeichnet werden können. Die Selbstbeteiligungen belaufen sich auf zehn Prozent der Kosten. Allerdings ist hier eine Mindestbeteiligung von fünf Euro zu entrichten. Unterschreitet der Preis für diese Mittel fünf Euro, dann muss der Patient die Kosten daher vollständig übernehmen. Allerdings dürfen die Kosten höchstens zehn Euro betragen. Übersteigen die zehn Prozent diesen Betrag, dann sind nur die zehn Euro zu bezahlen.

Bei den Heilmitteln ist der Betrag allerdings nicht nur auf die zehn Prozent begrenzt. Grundsätzlich müssen pro Verordnung nochmals zehn Euro bezahlt werden.

Zuzahlungen bei stationärer Behandlung
In der GKV müssen auch für Krankenhausbehandlungen und andere stationäre Maßnahmen Zuzahlungen geleistet werden. Pro Jahr ist die Zuzahlung allerdings zeitlich auf 28 Tage beschränkt. Für jeden weiteren Tag müssen keinerlei Beträge mehr entrichtet werden. Je Kalendertag muss sich der Versicherte mit zehn Euro beteiligen. Muss nach dem Krankenhausaufenthalt eine Maßnahme erfolgen, die nicht unter den Begriff der Rehabilitation fällt, so müssen für die gesamte Dauer täglich zehn Euro bezahlt werden.

Selbstbeteiligung bei häuslicher Krankenpflege
Auch bei der häuslichen Krankenpflege müssen pro Verordnung zehn Euro bezahlt werden.
Grundsätzlich wird auch bei der Selbstbeteiligung durch den Patienten auf die Belastungen geachtet. Daher hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch V (SGB V) Regelungen vorgesehen, die eine Höchstgrenze für die Selbstbeteiligung darstellen. Diese Grenze ist individuell und richtet sich nach dem konkreten Einkommen.

Höchstgrenzen
Nach diesen Regelungen müssen Patienten höchstens zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen selbst tragen. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Wird diese Grenze überschritten, müssen die weiteren Zuzahlungen nicht mehr vom Versicherten übernommen werden.

Befreiung von der Selbstbeteiligung
Diese Regelung tritt allerdings nicht automatisch ein. Vielmehr muss vom Versicherten die Befreiung beantragt werden. Wird die Befreiung gewährt, dann erhält der Patient einen Nachweis, dass er von den Zuzahlungen befreit ist. Diesen Nachweis muss er dann vorzeigen, wenn er Zuzahlungen leisten soll. Die Befreiung gilt nur für den Rest des Kalenderjahres, in dem der Versicherte befreit wurde.

Es gibt allerdings eine Möglichkeit, die Befreiung direkt am Jahresanfang zu erhalten. Dies lohnt sich dann, wenn zu erwarten ist, dass im restlichen Jahr die Schwelle überschritten wird. Hierbei wird dann am Jahresanfang die Summe an die Krankenkasse überwiesen, die den zwei oder dem einen Prozent entspricht. Daher wurde die Zuzahlung bereits im voraus gezahlt, so dass der Patient dann befreit werden kann.