Das Sonderkündigungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung
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Wann hat ein Versicherter ein Sonderkündigungsrecht? |
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Dies ist unabhängig davon, ob es sich um pflichtversicherte oder um freiwillig versicherte Personen handelt. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben beide Versichertenkreise identische Rechte und erhalten identische Leistungen. Pflichtversichert ist jeder Arbeitnehmer, der weniger als 49.500 Euro jährlich verdient. Unter den Kreis der freiwillig Versicherten fallen alle Personen, die selbstständig oder freiberuflich tätig sind und sich dennoch bei einer gesetzlichen Kasse versichern. Zudem können sich Personen freiwillig in der gesetzlichen Kasse versichern, deren Jahreseinkommen die Grenze von 49.500 Euro übersteigt.
Einzuhaltende Fristen
Das Sonderkündigungsrecht ist an eine Frist gebunden, die eingehalten werden muss. Die
Kündigung des bestehenden Verhältnisses ist nur möglich, wenn sie vor der Fälligkeit der ersten Zahlung oder vor der Fälligkeit der erhöhten Zahlung erfolgt. Wird erst nach der Zahlung gekündigt, dann ist sie unwirksam und das Versicherungsverhältnis kann nur mit einer ordentlichen Kündigung aufgehoben werden. Zudem ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung oder der Erhöhung. Wirksam wird sie zum Monatsletzten. Wird die Erhöhung daher am 15. Mai erstmalig verlangt, kann die Kündigung erst nach zwei Monaten am letzten Tag des Monats und somit zum 31. Juli wirksam werden.
Was muss die Krankenversicherung einhalten?
Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Versicherten mindestens einen Monat vor der Fälligkeit zu informieren. Daher hat der Versicherte mindestens einen Monat Zeit, um das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, dann ist der Zusatzbeitrag nicht zu entrichten. Gleichzeitig muss die Krankenkasse deutlich auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. Wird nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dann hat der Versicherte das Recht, die gezahlten Zusatzbeiträge wieder zurückzufordern. Dies entschied das Berliner Sozialgericht. Wird auf das Sonderkündigungsrecht nur im „Kleingedruckten“ hingewiesen, so ist dies – wie die Richter betonten – nicht ausreichend. Daher muss die Möglichkeit im Haupttext und verständlich formuliert zu finden sein.




