Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse
Welche Funktion hat der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse?
Der Zusatzbeitrag wird von den gesetzlichen Krankenkassen verlangt. Er erfüllt im wesentlichen zwei Funktionen. Die erste Funktion ist der Ausgleich der Finanzen. Bedingt durch den steigenden medizinischen Fortschritt und die Kosten für Medikamente und Ähnliches, steigt auch die Belastung der Kassen. Durch den Zusatzbeitrag soll diese Belastung ausgeglichen werden, so dass den Kassen kein Defizit durch die Kostensteigerungen entsteht.
Die zweite Funktion besteht aus der Verschärfung des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Kassen. In der Theorie werden die Versicherten eine Kasse suchen, die diese Beiträge nicht erhebt. Im Mittelpunkt steht daher das Kostenbewusstsein der Versicherten. Allerdings kann diese Funktion eher nachrangig gesehen werden. Vor der Einführung der neuen Regelung 2007 erhob jede Kasse ihren eigenen Beitrag. Daher bestand der Wettbewerb bereits vor der Erhebung der zusätzlichen Beiträge.
Wer muss den Beitrag bezahlen und wer ist befreit?
Grundsätzlich hat zunächst jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung diesen Beitrag zu leisten. Im Gegensatz zu den regulären Beiträgen wird der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Kosten hälftig zu tragen. Das bedeutet, dass der Zusatzbeitrag einzig vom Versicherten zu entrichten ist. Im Gegensatz zu den herkömmlichen Beiträgen wird er nicht vom Arbeitgeber überwiesen, sondern muss vom Arbeitnehmer selbst ausgeglichen werden. Der Beitrag ist nach oben hin nicht begrenzt und richtet sich nach dem Defizit einer Kasse. Daher variiert die Höhe der Beiträge zwischen den einzelnen Versicherungen.
Nicht jede Personengruppe muss die Beiträge allerdings entrichten. Aufgrund der unterschiedlichen sozialen Lage unterschiedlicher Personengruppen müssen Arbeitslosengeld-2-Empfänger sowie Sozialhilfebezieher, Behinderte, Minijobber und Auszubildende den Beitrag nicht entrichten.
Der Sozialausgleich
Grundsätzlich bedeutet dies aber auch, dass Menschen in einer Niedriglohntätigkeit den Beitrag ebenfalls bezahlen müssen. Um eine Benachteiligung auszuschließen, wurde für diese Personen ein Sozialausgleich eingeführt. Dieser tritt ein, wenn der Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ausmacht. Dabei ist die reale Höhe der Zusatzbeiträge zunächst nicht wichtig. Die Überprüfung selbst erfolgt durch den Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber rechnet aus, ob die Zwei-Prozent-Marke überschritten wird. Ist dies gegeben, dann reduziert er die regulären Beiträge zur Krankenversicherung um die Differenz zwischen dem zusätzlichen Beitrag und den zwei Prozent des Lohnes. Daher erhält der Arbeitnehmer zunächst einen höheren Nettolohn. Diese zusätzlichen Einnahmen vermindern dann die Zahlung an die Krankenkasse.
Das außerordentliche Kündigungsrecht bei Erhebung der Zusatzbeiträge
Die Erhebung der zusätzlichen Kosten durch die Kasse macht eine außerordentliche Kündigung des Versicherten möglich. Sobald die Beiträge verlangt werden, kann die versicherte Person daher ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfristen die Krankenkasse wechseln. Gleiches gilt auch für Prämienzahlungen, die vertraglich vereinbart wurden, die allerdings abgeschafft werden. Diese Abschaffung wirkt dann wie die Erhebung von Zusatzbeiträgen.



